FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.05.2006
6 K 1481/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2007, 888
DStRE 2007, 612
EFG 2007, 326

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 6 K 1481/06

DRsp Nr. 2007/255

Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting als neue Tatsache

1. Der Widerruf einer Zustimmung zum Realsplitting kann sowohl gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzamt, als auch gegenüber dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Finanzamt erklärt werden; er wird im Zeitpunkt des Zugangs wirksam. 2. Der Änderung der Veranlagung des Unterhaltsleistenden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung dem für die Veranlagung des Unterhaltsempfängers zuständigen Veranlagungsbezirk der Widerruf der Zustimmung bereits zugegangen war, dieser aber den für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden darüber nicht unterrichtet hatte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG 10 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für eine Änderung wegen neuer Tatsachen zu ungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen.

Der Kläger ist seit 1997 geschieden. In einer notariellen Unterhaltsvereinbarung vom 02.02.1998 einigten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich auf eine monatliche Unterhaltszahlung des Klägers von 400 DM auf die Lebensdauer der früheren Ehefrau.

In den Jahren 1998 und 1999 wurden die Unterhaltszahlungen antragsgemäß als Sonderausgaben berücksichtigt.