FG Köln - Urteil vom 03.09.2008
3 K 6985/99
Normen:
AuslG § 69 Abs. 3 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; BVFG § 4 ; BVFG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 197

Widerruf des Kindergeldbescheids nach Nichtanerkennung eines ausländischen Elternteils als Spätaussiedler

FG Köln, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 6985/99

DRsp Nr. 2008/23578

Widerruf des Kindergeldbescheids nach Nichtanerkennung eines ausländischen Elternteils als Spätaussiedler

Wird Kindergeld über einen längeren Zeitraum nur vorläufig bewilligt, weil es an der Vorlage einer Spätaussiedlerbescheinigung noch fehlt, so ist eine anderthalb Jahre zurückwirkende "Ablehnung" des Antrags auf Gewährung von Kindergeld rechtmäßig, wenn der Status als Spätaussiedler abgelehnt worden und der Aufenthalt des Elternteils nur aus humanitären Gründen gestattet worden ist. Darüber hinaus kann ein Bescheid, mit dem Kindergeld vorläufig bewilligt worden ist, wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses widerrufen werden mit der Folge einer Verpflichtung zur Rückzahlung des bezogenen Kindergelds.

Normenkette:

AuslG § 69 Abs. 3 ; GG Art. 116 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; BVFG § 4 ; BVFG § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld; streitentscheidend ist der Aufenthaltsstatus der Klägerin, die im fraglichen Zeitraum keine deutsche Staatsangehörige war.

A.

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin ist mit Herrn AX verheiratet und hat drei Kinder, nämlich die Söhne B (geboren am 17.09.1986) und C (geboren am 01.11.1987) sowie die Tochter D (geboren am 20.10.1994).

Bis zum Jahr 1997 lebte die Klägerin mit ihrer Familie in Y, Kasachstan.

B.