BFH - Beschluss vom 04.05.2011
IX S 2/11 (PKH)
Normen:
FGO § 79b Abs. 2; FGO § 142;

Widerruf des Verzichts auf die mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen IX S 2/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/11456

Widerruf des Verzichts auf die mündliche Verhandlung

1. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden. 2. NV: Soweit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisangeboten gerügt wird, hat die rechtskundig vertretene Klägerin mit ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich auch den Verzicht auf die zuvor (schriftsätzlich) beantragte Zeugeneinvernahme erklärt. 3. NV: Im PKH-Verfahren ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten-- gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 2; FGO § 142;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin (Klägerin) zum größten Teil als unbegründet abgewiesen, die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde beigefügt.

II.