BGH - Beschluss vom 22.09.2017
AnwZ (Brfg) 51/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; BRAO § 47 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1229
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 13.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5-BayAGH I - 5/15

Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit; Vorübergehendende Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einschränkung der Freiheit der Berufswahl; Schutz des Erscheinungsbilds einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege

BGH, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/16

DRsp Nr. 2017/15274

Widerruf einer Anwaltszulassung im Falle einer unvereinbaren Tätigkeit; Vorübergehendende Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Einschränkung der Freiheit der Berufswahl; Schutz des Erscheinungsbilds einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege

1. Eine nur vorübergehende Tätigkeit eines Anwalts im öffentlichen Dienst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden. Die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK für mehr als 10 Jahren ist nicht nur vorübergehender Natur in diesem Sinne.