OVG Saarland - Beschluss vom 30.09.2019
2 B 255/19
Normen:
BGB § 119; BGB § 123; BGB § 142; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 678/19

Widerruf einer Erledigungserklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Maßgebliche abschließende Gestaltung der Prozesslage; Analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln

OVG Saarland, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 2 B 255/19

DRsp Nr. 2019/15763

Widerruf einer Erledigungserklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Maßgebliche abschließende Gestaltung der Prozesslage; Analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Widerrufen werden kann eine Erledigungserklärung außerdem, wenn einRestitutionsgrund (vgl. § 580 ZPO) gegeben ist. Die für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln (§§ 119, 123, 142 BGB) sind auf Prozesshandlungen nicht analog anwendbar. Ein Widerruf kann auch in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten..

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2019 - 6 L 678/19 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 123;