FG Hessen - Urteil vom 11.04.2019
6 K 306/18
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines Langzeitvergütungsmodells

FG Hessen, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 306/18

DRsp Nr. 2022/15322

Widerruf einer lohnsteuerlichen Aurufungsauskunft hinsichtlich eines Langzeitvergütungsmodells

Tenor

Der Widerruf vom 05.04.2017 der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive - LTI) vom 21.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer lohnsteuerlichen Ausrufungsauskunft bezüglich eines Langzeitvergütungsmodells der Klägerin.