Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 19. August 2015, mit dem seine am 12. September 1980 erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume sowie Darlehen - nachfolgend kurz: Maklererlaubnis - widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihm aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids (a) die Ausübung dieses Gewerbes einzustellen (Nr. 2 des Bescheids) und (b) den Erlaubnisbescheid beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3 des Bescheids).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. September 2016 abgewiesen.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsverfahrensakte Bezug genommen.
II.
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