VGH Bayern - Beschluss vom 01.08.2017
22 ZB 16.2192
Normen:
AO § 309; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 15.1587

Widerruf einer Maklererlaubnis; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten

VGH Bayern, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 22 ZB 16.2192

DRsp Nr. 2017/11778

Widerruf einer Maklererlaubnis; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 309; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 19. August 2015, mit dem seine am 12. September 1980 erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume sowie Darlehen - nachfolgend kurz: Maklererlaubnis - widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihm aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids (a) die Ausübung dieses Gewerbes einzustellen (Nr. 2 des Bescheids) und (b) den Erlaubnisbescheid beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3 des Bescheids).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. September 2016 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsverfahrensakte Bezug genommen.

II.