BGH - Beschluss vom 20.10.2014
AnwZ (Brfg) 32/13
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AGH Berlin, vom 09.04.2013

Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall nach seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/13

DRsp Nr. 2014/17174

Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall nach seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. April 2013 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 4. Oktober 2011 erging Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn, der in das Schuldnerverzeichnis bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen wurde. Am 11. April 2012 widerrief die Beklagte deshalb die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Nach Androhung am 22. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 27. November 2012 außerdem wegen Verstoßes gegen die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, weil sich an der vom Kläger angegebenen Anschrift weder ein Namens- noch ein Kanzleischild befunden habe, eine dort wohnhafte Frau erklärt habe, der Kläger halte sich hier nur gastweise auf, und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht hätten durchgeführt werden können.