OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2022
1 AGH 20/19
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 161;

Widerruf einer RechtsanwaltszulassungVerfahrenseinstellung nach Tod eines Klägers

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 20/19

DRsp Nr. 2022/15723

Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung Verfahrenseinstellung nach Tod eines Klägers

Ein Verfahren, dass höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei betrifft, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt.

Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 194 II 1 BRAO).

4.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 161;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 11.06.2019 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer gem. § 2 ff. EuRAG, weil der Kläger nicht fristgerecht eine Kanzlei im Bezirk der Kammer eingerichtet habe (§§ 4 EuRAG, 14 III Nr. 1 BRAO).

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Senat.

Nach mündlicher Verhandlung vom 11.10.2019 erließ der Senat am 17.01.2020 einen umfassenden Auflagenbeschluss (vgl. Bl. 112 d.A.). Der Kläger äußerte sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Beschluss gegenüber dem Senat nicht mehr.