FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2014
1 K 149/13
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 13

Widerruf einer Steuerberaterbestellung: maßgeblicher Prüfungszeitpunkt - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 149/13

DRsp Nr. 2015/5938

Widerruf einer Steuerberaterbestellung: maßgeblicher Prüfungszeitpunkt - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und andererseits die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen. 2. Ein zum Widerruf führender Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist. 3. Die Feststellung, ob dem Steuerberater der Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen gelungen ist, obliegt dem Tatrichter. 4. Der Nachweis scheidet aus, wenn der Steuerberater als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnimmt und der dringende Verdacht auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten und Untreuehandlungen hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwalteten Fremdgelder besteht.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater.