FG Saarland - Beschluss vom 10.09.2020
2 V 1007/20
Normen:
EStG § 39 Abs. 4 Nr. 5; AO § 164 Abs. 2 S. 1;

Widerruf einer steuerrechtlichen Freistellungsbescheinigung nach deutsch-französischem Doppelbesteuerungsabkommen

FG Saarland, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 V 1007/20

DRsp Nr. 2021/12031

Widerruf einer steuerrechtlichen Freistellungsbescheinigung nach deutsch-französischem Doppelbesteuerungsabkommen

Tenor

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 39 Abs. 4 Nr. 5; AO § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein Berufssportler (Fußballspieler), der als solcher beim X-Verein (nachfolgend: Arbeitgeber) angestellt ist. Aus dieser Tätigkeit erzielte er in den Jahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitslohn besteht aus einer veranstaltungsunabhängigen Pauschalvergütung (vgl. § 6 des Dienstvertrags vom xx.yy.2017, Bl. 63 ff., insbes. Bl. 68) und einsatzabhängigen Punkt- und Pokalprämien (vgl. § 13 des Dienstvertrags, Bl. 72 ff.). Seinen Wohnsitz hatte der Antragsteller im vorgenannten Zeitraum in Y (Frankreich).

Auf entsprechende Anträge erteilte der Antragsgegner dem Arbeitgeber des Antragstellers am 31. August 2016, 5. April 2017 sowie 13. Juni 2018 widerrufliche Freistellungsbescheinigungen gem. § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Dezember 2018 (vgl. LSt Bl. 3, 6 und 9).