FG Hamburg - Urteil vom 20.01.2021
4 K 157/16
Normen:
ZK Art. 9 Abs. 1 Alt. 1;

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bzgl. eines sog. Handgleitmittel-Konzentrats für die Veterinärmedizin

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 157/16

DRsp Nr. 2022/8229

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bzgl. eines sog. Handgleitmittel-Konzentrats für die Veterinärmedizin

1. Die Position 3006 KN erfasst ausschließlich Zubereitungen in Form von Gelen; ein Erzeugnis in Pulverform, das erst in Verbindung mit Wasser ein Gel entstehen lässt, fällt nicht unter die Position 3006 KN.2. Für Zubereitungen in Form von Gelen im Sinne der Position 3006 KN ist charakteristisch die Schmierstoffwirkung bzw. Reibungsminderung; eine unvollständige Ware der Position 3006 KN muss diese Merkmale aufweisen (AV 2 a).3. Gleitgele können als Körperpflegemittel der Position 3307 unterfallen; sie müssen aber zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sein.4. Die Position 3824 KN stellt eine Auffangposition dar, die chemische Zubereitungen erfasst, wenn alle anderen Positionen der KN ausgeschlossen sind.

Normenkette:

ZK Art. 9 Abs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft betreffend ein sog. Handgleitmittel-Konzentrat für die Veterinärmedizin.