FG München - Urteil vom 20.07.2006
14 K 1736/06
Normen:
ZK Art. 8 Art. 9 Art. 12 ; GemZT Abschn. XVI; Pos. 8504; Unterpos. 8517 9019;

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); Filterspulen

FG München, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 14 K 1736/06

DRsp Nr. 2007/9128

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); Filterspulen

1. Die Zollbehörden sind verpflichtet, eine von ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zu widerrufen, wenn die in ihr vertretene Tarifierungsauffassung unzutreffend ist. 2. Bei einer Ware, die aus zwei bzw. drei induktiv gekoppelten Spulen auf einem gemeinsamen Ferritkern in einem Gehäuse mit fünf Anschlüssen besteht, handelt es sich um elektrische Transformatoren i.S. von Pos. 8504.

Normenkette:

ZK Art. 8 Art. 9 Art. 12 ; GemZT Abschn. XVI; Pos. 8504; Unterpos. 8517 9019;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von sog. Filterspulen für Telekommunikationsanlagen.

Die beklagte OFD widerrief mit Bescheid vom 30. November 2005 vier verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) DE M/1880/05-1, DE M/1881/05-1, DE M/1882/05-1 und DE M/1883/05-1, die der Klägerin jeweils am 10. Mai 2005 über "Filterspulen, Teile Nrn. LCP 00 131 bis 134 00" erteilt worden waren, weil die darin vorgenommene Einreihung in die Pos. 8517 des Gemeinsamen Zolltarifs (Unterpos. 8517 9019 der Kombinierten Nomenklatur - KN -) nicht mehr aufrechterhalten werden könne.