FG München - Urteil vom 07.03.2007
14 K 2295/06
Normen:
ZK Art. 8 Art. 9 Art. 12 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 0406 10;

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); Tarifierung von Blockmozarella

FG München, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 2295/06

DRsp Nr. 2007/9135

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); Tarifierung von Blockmozarella

Blockmozarella ist als Frischkäse in Unterpos. 0406 10 HS einzureihen.

Normenkette:

ZK Art. 8 Art. 9 Art. 12 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; GemZT Unterpos. 0406 10;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Mozzarella.

Die beklagte OFD widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE M/313/99/01-01, die der Klägerin am 7. Juni 1999 über Mozzarella erteilt worden war, weil die Voraussetzungen für die darin vorgenommene Einreihung in Unterpos. 0406 9087 der Kombinierten Nomenklatur (KN) nicht mehr gegeben seien. Die Warenbeschreibung der widerufenen vZTA lautete: "Mozzarella; hellgelber Abschnitt eines Käseblocks, ohne Lochung, Wassergehalt: 47 GHT oder weniger; Fettgehalt: weniger als 40 GHT; Fettgehalt in der Trockenmasse: 40 GHT oder mehr; Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse: mehr als 52, jedoch nicht mehr als 62 GHT. Anderer Käse, mit einem Fettgehalt von weniger als 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52, jedoch nicht mehr als 62 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse 40 GHT oder mehr." Die Begründung der Einreihung lautete:"AV 1, AV 6, ErlKN Pos 0406 (HS) Rz 01.0 und 08.0."