OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2022
1 AGH 37/22
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensverfallsVoraussetzungen eines VermögensverfallsGefährdung der Interessen der RechtsuchendenInsolvenzverfahren gegen einen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 37/22

DRsp Nr. 2022/9233

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls Voraussetzungen eines Vermögensverfalls Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden Insolvenzverfahren gegen einen Rechtsanwalt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Verfügung der Beklagten vom 06.01.2022, dem Kläger zugestellt am 07.01.2022, mit der die Zulassung des 68 Jahre alten Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen wurde. Die Klage vom 04.02.2022 ging am selben Tag bei Gericht ein.

Der Kläger ist seit dem 00.00.1983 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.