OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2021
17 U 292/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 1; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 258/18

Widerruf eines DarlehensUnzureichende WiderrufsbelehrungVerwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)Zeitmoment und Umstandsmoment einer Verwirkung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 17 U 292/19

DRsp Nr. 2022/4078

Widerruf eines Darlehens Unzureichende Widerrufsbelehrung Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint) Zeitmoment und Umstandsmoment einer Verwirkung

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27.09.2019 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 23.656,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 1; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Widerruf eines Darlehens.

1. 2.