OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2021
31 U 143/20
Normen:
BGB § 242; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 191/19

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Kaufpreisfinanzierung für einen PkwRechtsmissbräuchliche Ausübung eines WiderrufsrechtsBerufung auf das Fehlen eines Musterschutzes

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 31 U 143/20

DRsp Nr. 2021/5683

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Kaufpreisfinanzierung für einen Pkw Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts Berufung auf das Fehlen eines Musterschutzes

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (8 O 191/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.070,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.