OLG Köln - Urteil vom 28.03.2018
13 U 106/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 471/15

Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten DarlehensvertragesRechtsmissbräuchliche Ausübung eines WiderrufsrechtsEinsatz des Widerrufsrechts zur Erlangung günstigerer Vertragskonditionen

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 13 U 106/17

DRsp Nr. 2019/11352

Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrages Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts Einsatz des Widerrufsrechts zur Erlangung günstigerer Vertragskonditionen

1. Konkrete Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Ausübung des Widerrufs können eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken.2. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Gestaltungsrecht als Druckmittel gegen den Vertragspartner eingesetzt wird, um Konditionen zu erzielen, auf welche die Vertragspartei, der das Gestaltungsrecht zusteht, keinen Anspruch hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 471/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe