BFH - Beschluss vom 02.07.2019
III B 125/18
Normen:
FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1115
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 28/17

Widerruflichkeit des Verzichts auf die Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen III B 125/18

DRsp Nr. 2019/12721

Widerruflichkeit des Verzichts auf die Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung

NV: Der Verzicht auf die Einvernahme von Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht frei widerruflich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.09.2018 - 4 K 28/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1943 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war über Jahre hinweg als selbständiger Versicherungsvertreter für die X Versicherungs AG tätig, später für die X Beratungs- und Vertriebs AG. Durch Aufhebungsvertrag vom 31. Juli/1. August 2012 wurde das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2013 beendet. Der Kläger hatte aufgrund der Vereinbarung Anspruch auf eine Entschädigung von 175.000 €, die bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot zurückzuzahlen sein sollte. Der Anspruch sollte entfallen, wenn der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b des Handelsgesetzbuches geltend machen würde.