BFH - Beschluss vom 12.08.2009
X S 47/08 (PKH)
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1997

Widerruflichkeit einer Klagerücknahme in einem Steuerrechtsstreit; Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht

BFH, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen X S 47/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/23836

Widerruflichkeit einer Klagerücknahme in einem Steuerrechtsstreit; Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 -3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 114;

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit, der dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegt, geht es darum, ob der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) die in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2008 erklärte Klagerücknahme wirksam widerrufen konnte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Auffassung, dass der Antragsteller in den Streitjahren 1996 bis 1999 Einkünfte aus einer Lohnkürschnerei unter dem Namen der Firma seiner Frau erzielt hatte und schätzte die Höhe der Einkünfte. Hiergegen wandte sich der Antragsteller nach dem erfolglosen Vorverfahren mit der Klage vor dem Finanzgericht (FG).