BGH - Beschluss vom 22.10.2018
AnwZ (Brfg) 45/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 25/17

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall aufgrund von Steuerrückständen

BGH, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 45/18

DRsp Nr. 2018/17853

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermögensverfall aufgrund von Steuerrückständen

Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Dies ist der Fall, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Juli 2018 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der am 14. September 1976 geborene Kläger ist seit dem 30. November 2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.