Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 12. Juli 2018 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der am 14. September 1976 geborene Kläger ist seit dem 30. November 2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
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