1. Die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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