BFH - Urteil vom 27.05.2009
X R 34/06
Normen:
FGO § 44; FGO § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1586/04

Widerspruch gegen Einkommensteuerbescheide; Rentenbescheide als Grundlagenbescheide; Antrag auf Änderung formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

BFH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen X R 34/06

DRsp Nr. 2009/21717

Widerspruch gegen Einkommensteuerbescheide; Rentenbescheide als Grundlagenbescheide; Antrag auf Änderung formell bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

Normenkette:

FGO § 44; FGO § 45 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden in den Streitjahren 1998 bis 2001 zusammen veranlagt.

Die Klägerin bezog in den Streitjahren eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese wurde in einem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom März 1997 zunächst vom 17. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1998 gewährt. Mit Rentenbescheiden vom Juli 1999 und vom März 2000 verlängerte die BfA die Rente zweimal bis zum Ablauf des Monats Dezember 2001. Ohne Verlängerung und neue Antragstellung wäre die Rente zum jeweiligen Ablaufstichtag entfallen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre die von den Klägern erklärten Rentenbezüge aus der Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Ertragsanteil von 41% bei den sonstigen Einkünften der Besteuerung zugrunde. Die Einkommensteuerbescheide für alle Streitjahre wurden formell bestandskräftig und standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.