BGH - Beschluss vom 04.02.2015
III ZR 513/13
Normen:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1022
MDR 2015, 415
NJW-RR 2015, 702
NStZ-RR 2017, 98
WM 2015, 947
ZInsO 2015, 1234
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 80/12
OLG Frankfurt am Main, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 163/13

Widerspruchslose Entgegennahme eines zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

BGH, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen III ZR 513/13

DRsp Nr. 2015/4262

Widerspruchslose Entgegennahme eines zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2013 - 19 U 163/13 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 114.240 €

Normenkette:

ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die beiden Beklagten, eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementärin, eine GmbH, als Gesamtschuldner Zahlungsansprüche aus einem Maklervertrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.