LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2022
14 Sa 1350/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 3
LAGE BGB 2002 _ 626 Nr. 139
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 210/21

Widersprüchliche Kündigung nach einwandfreiem ZwischenzeugnisGrobes Fehlverhalten am Tag der Zeugniserteilung als fristloser Kündigungsgrund

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 1350/21

DRsp Nr. 2022/11852

Widersprüchliche Kündigung nach "einwandfreiem" Zwischenzeugnis Grobes Fehlverhalten am Tag der Zeugniserteilung als fristloser Kündigungsgrund

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis, in welchem er diesem bescheinigt, "Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist immer einwandfrei"; verhält er sich widersprüchlich, wenn er ihm am Folgetag wegen eines angeblichen groben Fehlverhaltens am Tag der Zeugniserteilung vor dessen Erstellung fristlos, hilfsweise ordentlich kündigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30. September 2021 (3 Ca 210/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 11. Februar 2021.

Der am 16. Januar 0000" geborene, kinderlos verheiratete Kläger arbeitet seit dem 11. Juli 2012 bei der Beklagten gegen einen Bruttolohn von zuletzt 12,50 Euro und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich als Mitarbeiter in der Produktion. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht nicht.

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