BFH - Urteil vom 29.06.2005
X R 38/04
Normen:
AO § 174 Abs. 4 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1751
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5262/02

Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen X R 38/04

DRsp Nr. 2005/12256

Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

§ 174 Abs. 4 AO eröffnet u. a. die Möglichkeit, Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt, die zunächst nicht im "richtigen" Bescheid, sondern in einem anderen Verfahren gezogen worden sind, durch Erlass eines richtigen Bescheids nachzuholen. Diese Regelung umfasst somit auch die Fälle, in denen die Finanzbehörde darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb ein Reisebüro als Einzelunternehmerin, das sie Ende 1988 aufgab. Mit der Fluggesellschaft X hatte sie einen Agenturvertrag für Arbeitnehmer-Charterflüge abgeschlossen, den die Fluggesellschaft im Herbst 1988 kündigte. Der noch im Jahr 1988 wegen dieser Kündigung begonnene Zivilrechtsstreit endete nach Rücknahme der Revision durch die Fluggesellschaft im Jahr 1996. Dadurch wurde das Urteil des Oberlandesgerichts A, durch das die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 142 000 DM nebst 10 % Zinsen verurteilt wurde, rechtskräftig.