FG Hessen - Urteil vom 10.06.2009
13 K 624/06
Normen:
EStG § 7g; AO § 174 Abs. 3;

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Auflösung einer § 7g-Rücklage - Ansparabschreibung; Rücklage; Auflösung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Bestimmter Sachverhalt; Existenzgründer

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 13 K 624/06

DRsp Nr. 2009/20829

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Auflösung einer § 7g-Rücklage - Ansparabschreibung; Rücklage; Auflösung; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Bestimmter Sachverhalt; Existenzgründer

Geht das Finanzamt bei Auflösungen einer § 7g-Rücklage fehlerhaft davon aus, dass ein Existenzgründer vorliegt, ist die Rücklage wegen fehlenden Investitionen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 7g Abs. 4 S. 2 EStG zwingend innerhalb von zwei Jahren aufzulösen und ein bereits bestandskräftiger Bescheid nach § 174 Abs. 3 AO ändern.

Normenkette:

EStG § 7g; AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Arzt mit seiner Röntgenpraxis Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Im Jahre 1997 brachte er eine Ansparabschreibung in Höhe von 65.000,-- DM in Ansatz; im Jahre 1998 eine solche in Höhe von 60.000,-- DM und im Jahre 1999 eine solche in Höhe von 50.000,-- DM. Aufgelöst wurde die Ansparabschreibung 1997 in 1998 in Höhe von 25.000,- DM. Im Jahre 2000 erfolgte eine Auflösung der Ansparabschreibung in Höhe von 30.000,-- DM. Im Jahre 2001 wurde der Betrieb aus Gesundheitsgründen aufgegeben. Die noch bestehende Ansparabschreibung in Höhe von 120.000,-- DM wurde aufgelöst.