FG Köln - Urteil vom 27.01.2011
15 K 791/05
Normen:
AO § 174 Abs. 3 Satz 1;

Widerstreitende Steuerfestsetzung; bestimmter Sachverhalt

FG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 15 K 791/05

DRsp Nr. 2011/11302

Widerstreitende Steuerfestsetzung; bestimmter Sachverhalt

Bestimmter Sachverhalt i.S.v. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO kann nur ein unstreitiger Sachverhalt sein. Besteht damit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt Einigkeit über einen Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft, scheidet eine Änderung mangels negativen Widerstreits i.S.d. Vorschrift aus.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid zugunsten des Klägers zu ändern, in dem dort Sonderbetriebsausgaben des Klägers als Folge einer Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter festgestellt werden.

Der Kläger war neben Herrn C im Streitjahr 1993 Gesellschafter der B-OHG - im Folgenden: auch B oder OHG -, deren Geschäftsgegenstand die Haus- und Grundstücksverwaltung umfasste.