FG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2003
15 K 7289/00 F
Normen:
AO § 174 Abs. 3 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 592

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Feststellungszeitraum; Widerstreit; Zweiter Änderungsbescheid; Feststellungsfrist - Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des fraglichen Bescheids voraus

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 15 K 7289/00 F

DRsp Nr. 2003/17254

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Feststellungszeitraum; Widerstreit; Zweiter Änderungsbescheid; Feststellungsfrist - Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des fraglichen Bescheids voraus

1. Steht bei einer dem Grunde nach gegebener Befugnis der Finanzbehörde zur Beseitigung einer widerstreitenden Feststellung von vornherein fest, dass der irrig beurteilte Sachverhalt lediglich in einem einzigen möglichen Feststellungszeitraum zu erfassen sein kann, und macht die Finanzbehörde von dieser Änderungsbefugnis in einem bestimmten Feststellungszeitraum Gebrauch, so kann vor Aufhebung dieses Änderungsbescheids nicht die vorsorgliche Änderung der Feststellung für einen weiteren Zeitraum mit dem Ziel der Beseitigung des Widerstreits erfolgen. 2. Wird der erste Änderungsbescheid später durch Urteil aufgehoben, so kann der vorsorglich erlassene zweite Änderungsbescheid jedenfalls dann nicht in die Rechtmäßigkeit hineinwachsen, wenn die Feststellungsfrist für den Erlass dieses zweiten Änderungsbescheids zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 4 ;

Tatbestand: