FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.06.2000
I 293/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1159

Widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2000 - Aktenzeichen I 293/99

DRsp Nr. 2001/1679

Widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis

Neue Würdigung eines vom Grundlagenbescheid (Gewinnfeststellung) nicht mehr erfassten Sachverhalts (Versorgungsrente) bei der Veranlagung. Die Vorschrift des § 174 AO wird nicht durch § 175 AO verdrängt. Keine widerstreitende Steuerfestsetzung, wenn sich die in den verschiedenen Steuerbescheiden gezogenen Schlussfolgerungen nicht gegenseitig ausschließen. Doppelte Nichtberücksichtigung ist keine Doppelberücksichtigung im Sinne des § 174 Abs. 1 AO. Auch keine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO wegen doppelter Nichtberücksichtigung, sondern nur unter den engeren Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sowohl in den Gewinnfeststellungen als auch in den Einkommensteuer-Veranlagungen nicht abgezogene Versorgungszahlungen noch mittels Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide als Sonderausgaben bzw. dauernde Last berücksichtigt werden können (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der widerstreitenden Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abgabenordnung - AO -).