I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sowohl in den Gewinnfeststellungen als auch in den Einkommensteuer-Veranlagungen nicht abgezogene Versorgungszahlungen noch mittels Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide als Sonderausgaben bzw. dauernde Last berücksichtigt werden können (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der widerstreitenden Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abgabenordnung - AO -).
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