FG München - Urteil vom 15.04.1998
2 K 3969/91
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 2 ;

Widerstreitende Steuerfestsetzung; keine irrige Sachverhaltsbeurteilung bei Anwendung anderer Schätzungsmethode; jahresbezogener oder periodenübergreifender bestimmter Sachverhalt; Gewinnfeststellung 1978 - 1981 und 1983; Gewerbesteuermeßbetrag 1978, 1980, 1981 und 1983; Umsatzsteuer 1978, 1980 und 1981; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1978, 1980 und 1983

FG München, Urteil vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 2 K 3969/91

DRsp Nr. 2002/12156

Widerstreitende Steuerfestsetzung; keine irrige Sachverhaltsbeurteilung bei Anwendung anderer Schätzungsmethode; jahresbezogener oder periodenübergreifender "bestimmter Sachverhalt"; Gewinnfeststellung 1978 - 1981 und 1983; Gewerbesteuermeßbetrag '1978, 1980, 1981 und 1983; Umsatzsteuer 1978, 1980 und 1981; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1978, 1980 und 1983

1. Lediglich eine andere, aber keine "irrige Beurteilung" eines Sachverhalts i. S. von § 174 Abs. 4 AO 1977 liegt vor, wenn das FA die vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Umsätze fehlerhaft mit einer anderen Schätzungsmethode (Gesamt-Geldverkehrsrechnung statt Nachkalkulation) als der Gutachter des FG ermittelt hat. 2. Zur Frage, ob bei der Schätzung von Umsätzen und Gewinnen über mehrere Jahre hinweg für jedes Veranlagungsjahr ein getrennt zu sehender "Sachverhalt" i. S. von § 174 Abs. 4 AO 1977 vorliegt oder ob über die Jahre hinaus ein einheitlich zu sehender, für die Besteuerung maßgeblicher Sachverhaltskomplex vorliegt, mit der Folge, dass das FA z. B. nach einer geänderten Periodenzuordnung einzelner Geschäftsvorfälle durch das FG die entsprechenden Bescheide ändern darf.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: