BFH - Urteil vom 02.05.2001
VIII R 44/00
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 2001, 1672
BFH/NV 2001, 1162
BFHE 195, 14
BStBl II 2001, 562
DB 2001, 1761
DStZ 2000, 673
Vorinstanzen:
FG München,

Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

BFH, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 44/00

DRsp Nr. 2001/10587

Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

»Hat das FA in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erlässt das FA während des Klageverfahrens mit der Begründung einen dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheid für das Jahr 01, dass die Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu berücksichtigen sei, dann ist die nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem Änderungsbescheid für das Jahr 02 gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unter der Voraussetzung zulässig, dass die Entnahme bei zutreffender Beurteilung tatsächlich in diesem Jahr getätigt worden ist. Soweit in dem Feststellungsbescheid für das Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst ist, kann der Feststellungsbescheid für das Jahr 01 sodann auf Antrag gemäß § 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 1, 4;

Gründe: