BFH - Urteil vom 29.05.2001
VIII R 19/00
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1942
BFHE 195, 23
BStBl II 2001, 743
DB 2001, 2429
DStR 2001, 1608
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

BFH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 19/00

DRsp Nr. 2001/12482

Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

»1. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass "ein bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um "einen bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 AO 1977. 2. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u.a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei --jetzt und auch später-- ohne steuerliche Bedeutung.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 1, 3 ;

Gründe: