FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2012
7 K 4177/11 E
Normen:
AO § 45; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 10 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1b;

Widerstreitende Steuerfestsetzungen - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 7 K 4177/11 E

DRsp Nr. 2012/18474

Widerstreitende Steuerfestsetzungen - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last

Werden die im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geschuldeten Altenteilleistungen erst durch aufgrund eines Rechtsbehelfs des Vermögensempfängers geänderte Steuerbescheide als dauernde Last abgezogen, so kann die Nichtversteuerung der Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge in den gegenüber dem Versorgungsempfänger ergangenen Steuerbescheiden grundsätzlich nach § 174 Abs. 4 AO (widerstreitende Steuerfestsetzungen) geändert werden. Ist der Vermögensempfänger Gesamtrechtsnachfolger des zwischenzeitlich verstorbenen Versorgungsempfängers geworden, ist er nicht Dritter i.S. von § 174 Abs. 5 AO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 45; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; EStG § 10 Nr. 1a; EStG § 22 Nr. 1b;

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 26.1.2011 gegen den Kläger und seinen Bruder als Rechtsnachfolger ihrer am 17.6.2006 verstorbenen Mutter B nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: