FG Niedersachsen - Urteil vom 10.11.2004
3 K 355/01
Normen:
AO § 174 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 618

Widerstreitende Steuerfestsetzungen; Bestimmter Sachverhalt; Lebenssachverhalt - Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 355/01

DRsp Nr. 2005/4842

Widerstreitende Steuerfestsetzungen; Bestimmter Sachverhalt; Lebenssachverhalt - Bestimmter Sachverhalt bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

1. Nach § 174 Abs. 4 AO kann das FA aus einem "bestimmten Sachverhalt", der bereits aufgrund irriger Beurteilung in einem Steuerbescheid erfasst worden ist, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines (anderen) Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen ziehen, wenn der ursprüngliche Bescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird. 2. Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i. S. dieser Vorschrift sind steuerrechtlich bedeutsame, abgrenzbare Lebensvorgänge zu verstehen. Der Lebenssachverhalt muss dabei nicht vom Steuerpflichtigen zum Gegenstand seines Rechtsbehelfs oder Antrages gemacht worden sein. 3. Da Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer grds. an die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsform anknüpfen, umfassen sie denselben Lebenssachverhalt.

Normenkette:

AO § 174 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob nach Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom x.x.1995 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung vom x.x.2001 wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) der streitige Erbschaftsteuerbescheid vom x.x.2001 erlassen werden durfte.