OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2017
15 A 1703/16
Normen:
KAG NRW § 8; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b); AO § 169 Abs. 2 S. 1; AO § 170 Abs. 1; SBS § 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 886
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2643/13

Widmung zur Verwirklichung des Merkmals öffentliche Straße als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht; Beginn der Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung; Nachholung der Widmung mit heilender Wirkung ex nunc

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 15 A 1703/16

DRsp Nr. 2017/9370

Widmung zur Verwirklichung des Merkmals "öffentliche Straße" als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht; Beginn der Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung; Nachholung der Widmung mit heilender Wirkung ex nunc

Ist eine Widmung zur Verwirklichung des Merkmals "öffentliche Straße" Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung. Eine Widmung kann mit heilender Wirkung ex nunc nachgeholt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.382,63 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 8; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b); AO § 169 Abs. 2 S. 1; AO § 170 Abs. 1; SBS § 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren sinngemäß allein geltend gemachten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.