BFH - Urteil vom 25.08.1999
X R 57/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 186
DStZ 2000, 273

Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung; Wohnungseigentumsförderung

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 57/96

DRsp Nr. 2000/732

Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung; Wohnungseigentumsförderung

Die Instandsetzung einer durch Brand geschädigten Wohnung kann nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 EstG angesehen werden, wenn die zur Wiederherstellung erforderlichen Baumaßnahmen bautechnisch einem Neubau gleichkommen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie errichteten im Jahr 1973 ein Einfamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahmen. Das überwiegend eingeschossige Gebäude enthielt keinen Dachboden; die Räume wurden nach oben durch das Dach abgeschlossen. Im April 1991 zerstörte ein Brand das Dach und den Dachstuhl. Nach Abtragung der Trümmer wurde aus Holzsparren und Bitumenwellplatten zunächst ein Notdach errichtet und anschließend das Dach wiederhergestellt.

Nach der Baubeschreibung des Architekten war an tragenden oder sonst wesentlichen Bauteilen kein Schaden entstanden. Das Dach sollte in seiner alten Konstruktion, Form und Abmessung wiederhergestellt und lediglich die Wärmedämmung verstärkt werden. Beschädigte Putzstellen sollten ausgebessert und in Form und Farbe dem bestehenden Gebäude angeglichen werden.