FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.04.2009
2 K 1674/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 10;
Fundstellen:
EFG 2010, 2

Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 1674/07

DRsp Nr. 2009/20773

Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids

Wurde bei Erlass des aus formellen Gründen aufgehobenen Feststellungsbescheids ein Nichtfeststellungsbescheid aufgehobenen, bedingt die Aufhebung des Feststellungsbescheids aus formellen Gründen nicht die Rückgängigmachung der Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids, wenn dieser Bescheid aus einem für unzutreffend erkannten zweistufigen Feststellungsverfahren resultiert (Anschluss an FG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - 8 K 4007/06, EFG 2008, 752; Rev. I R 23/08).

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 10;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verluste aus einer Beteiligung an einer Explorationsgesellschaft anzuerkennen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1981 als Zahnarzt selbständig tätig. In seiner am 07. Juli 1983 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1981 hatte er unter anderem Verluste aus gewerblicher Beteiligung an der K KG B (nachfolgend: KG) wie folgt erklärt:

- 7.704,00 DM Inland

-23.359,00 DM Ausland