BFH - Beschluß vom 19.01.1999
III K 2/98
Normen:
FGO § 90 Abs. 1 § 134 ; ZPO §§ 579 580 587 589 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 949

Wiederaufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen III K 2/98

DRsp Nr. 1999/4193

Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gem. § 134 FGO nach den Vorschriften der ZPO wieder aufgenommen werden. Das gilt nicht nur für rechtskräftige Endurteile sondern auch für ein durch einen Beschluss rechtskräftig beendetes Verfahren. 2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert nicht nur Angaben darüber, nach welchen der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren die Wiederaufnahme begehrt wird, sondern vor allem die schlüssige Behauptung einer der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe. 3. Zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage oder eines entsprechenden Antrags gehört die schlüssige Behauptung eines nach §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1 § 134 ; ZPO §§ 579 580 587 589 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den Beklagen, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) wegen Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) für die Kosten für einen sog. Ladeneinbau und eine Klimaanlage in einem Ladenlokal als unbegründet abgewiesen.