BFH - Beschluß vom 10.03.1999
II B 70/98
Normen:
FGO §§ 74 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1225

Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

BFH, Beschluß vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II B 70/98

DRsp Nr. 1999/6452

Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

1. Ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens ausgesetzt, findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ihr Ende, ohne dass es einer weiteren FG-Entscheidung bedarf. 2. Ergeht in einer solchen Situation gleichwohl der Beschluss, das Klageverfahren wieder aufzunehmen, so kommt diesem Beschluss lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 3. Da in einem derartigen Fall aus der Sicht des Kl. eine förmliche Gerichtsentscheidung vorliegt, die seinem Begehren um eine weitere Aussetzung des Klageverfahrens entgegensteht, und ihn insoweit formell beschwert, ist gleichwohl gem. § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 74 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen eine Vermögensteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auf den 1. Januar 1993 vom 6. Februar 1997 Klage erhoben und unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) geltend gemacht, das Vermögensteuergesetz (VStG) dürfe ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet werden.