BFH - Beschluß vom 12.10.1999
II S 8/99
Normen:
FGO § 134 ; ZPO §§ 578, 579, 580 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 457

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens

BFH, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen II S 8/99

DRsp Nr. 2000/836

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens

1. Zwar kann auch ein durch Beschluss - hier: Verwerfung der NZB des Ast. - rechtskräftig beendetes Verfahren gem. § 134 FGO, §§ 578 ff. ZPO wieder aufgenommen werden. 2. Voraussetzung ist aber, dass Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe i.S.v. §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargetan werden. 3. Die Verletzung des Rechts auf Gehör stellt keinen Verstoß i.S.d. genannten Vorschriften dar.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO §§ 578, 579, 580 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers gegen einen Grundsteuermeßbescheid (Neuveranlagung auf den 1. Januar 1996) des Antragsgegners als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller durch den an seine Mutter als Grundstückseigentümerin gerichteten Grundsteuermeßbescheid nicht beschwert sei.

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen worden.