I. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Antragstellers gegen einen Grundsteuermeßbescheid (Neuveranlagung auf den 1. Januar 1996) des Antragsgegners als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller durch den an seine Mutter als Grundstückseigentümerin gerichteten Grundsteuermeßbescheid nicht beschwert sei.
Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Die vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen worden.
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