Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Aufhebung der Steuerbescheide des Rates des Kreises L..., Abteilung Finanzen für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 verpflichtete sich der Beklagte, die Steuerbescheide teilweise aufzuheben und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140.000,- DM auszuzahlen.
Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 entschied der erkennende Senat nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - über die Kosten.
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