FG Nürnberg - Urteil vom 21.08.2014
6 K 212/14
Normen:
ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 586; FGO § 134;

Wiederaufnahmeantrag: Kein Aufschub des Fristbeginns für die Erhebung einer Nichtigkeits-, bzw. Restitutionsklage durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 6 K 212/14

DRsp Nr. 2014/15822

Wiederaufnahmeantrag: Kein Aufschub des Fristbeginns für die Erhebung einer Nichtigkeits-, bzw. Restitutionsklage durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung

Eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) bzw. Restitutionsklage (§ 580 ZPO) ist gem. § 134 FGO i. V. m. § 586 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gem. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Der Fristbeginn wird nicht durch einen späteren Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben, da gem. § 134 FGO anders als gem. § 586 ZPO nicht auf die Rechtskraft des späteren Urteils, mit dem die Wirksamkeit der Klagerücknahme festgestellt wird, sondern auf die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses abzustellen ist .

Normenkette:

ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 586; FGO § 134;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 6 K 197/14 (ursprünglich 6 K 399/13) haben.