FG München - Urteil vom 10.05.2006
10 K 5175/04
Normen:
FGO § 134 § 133a ; ZPO § 579 § 580 § 587 ;

Wiederaufnahmeklage

FG München, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 5175/04

DRsp Nr. 2006/29663

Wiederaufnahmeklage

1. Der Vortrag des Klägers, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, enthält weder Anhaltspunkte für einen möglichen Nichtigkeitsgrund noch für einen möglichen Restitutionsgrund. 2. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör fällt nicht unter die §§ 579, 580 ZPO.

Normenkette:

FGO § 134 § 133a ; ZPO § 579 § 580 § 587 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) erhob gegen die Bescheide vom 19. April 2002 über die Einkommensteuer für 1998 und 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003, die Bescheide vom 19. April 2002 über die Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003 und den Bescheid vom 03. Juni 2002 über die Einkommensteuer für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003 unter dem Az. 10 K 2088/03 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Trotz im dortigen Verfahren gesetzter Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und nach § 79b Abs. 1 FGO bezeichnete der Kl weder den Gegenstand des Klagebegehrens noch gab er die Tatsachen an, durch die er sich beschwert fühlte.