Streitig ist, ob entgeltlich erworbene weinbauliche Wiederbepflanzungsrechte zeitlich begrenzt ausgeübt werden können und daher abnutzbar und über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der seit dem 15.12.2000 Frau K. K. und Herr A. K. je zu 1/2 beteiligt sind. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baut Wein- und Tafeltrauben an und vermarktet sie.
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