Streitig ist die Frage, ob die Beklagte (das Finanzamt) zu Recht den Abzug der Aufwendungen der Kläger für die Wiederbeschaffung ihres durch einen Wohnungsbrand zerstörten Hausrats als außergewöhnliche Belastungen verweigert hat.
Die im Streitjahr und in 1995 zusammen veranlagten Kläger (§ 26 b Einkommensteuergesetz - EStG) erwarben in 1995 eine Eigentumswohnung zum Zweck der Eigennutzung, für die das Finanzamt den Klägern die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG gewährte. Da gemäß § 32 Abs. 1 u. 3 EStG in der damals gültigen Fassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1995 drei Kinder zu berücksichtigen waren, stand den Klägern unstreitig die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in der damals gültigen Fassung in Höhe von dreimal 1.000,- DM zu.
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