BFH - Urteil vom 27.07.2005
VII R 19/04
Normen:
EG-Abkommen CZE; EWGV 2454/93 Art. 848 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 185 Art. 220 ; ZK Art. 185 Abs. 1 Art. 220 ; ZKDV Art. 848 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2069
BFH/NV 2005, 2069
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 650/00

Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen in die EU

BFH, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen VII R 19/04

DRsp Nr. 2005/16354

Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen in die EU

1. Der Senat lässt offen, ob die Gewährung von Zollpräferenzen bei der Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen der europäischen Gemeinschaft aus der tschechischen Republik in die Gemeinschaft vor dem 31.5.2004 überhaupt in Betracht kommt.2. Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden. Insoweit genügt es, wenn sich der Wille des Beteiligten, die Zollfreiheit für Rückwaren in Anspruch zu nehmen, aus den Umständen ergibt.

Normenkette:

EG-Abkommen CZE; EWGV 2454/93 Art. 848 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 185 Art. 220 ; ZK Art. 185 Abs. 1 Art. 220 ; ZKDV Art. 848 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete in den Monaten August und September 1998 insgesamt 20 PKW beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Fahrzeuge waren zuvor von der Z-AG von Deutschland in die Tschechische Republik geliefert worden. Im Hinblick auf die vorgelegten von den tschechischen Finanzbehörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die als Ursprung der Fahrzeuge Deutschland auswiesen, sah das HZA von einer Erhebung von Zoll ab.