BFH - Beschluss vom 17.07.2014
XI B 8/14
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1760
DStR 2014, 13
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2075/03

Wiedereinsetzing in den vorigen Stand wegen Versäumung der RevisionsbegründungsfristSorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen XI B 8/14

DRsp Nr. 2014/14653

Wiedereinsetzing in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Sorgfaltspflichten bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

NV: Die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Umstände sind nicht hinreichend substantiiert, wenn aus dem anwaltlich versicherten Vorbringen nicht ersichtlich ist, weshalb die noch verbleibende Zeit für eine rechtzeitige Telefaxübermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes nicht ausgereicht hat und deshalb die vorgebrachten Gründe für die Verspätung kausal waren.

Soll ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so muss der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen kann. Dabei muss er auch die gewöhnliche Zeitdauer der Übertragung umfänglicher Schriftsätze in Betracht ziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schriftsatz von überdurchschnittlicher Länge (hier: 47 Seiten) ist.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe