FG Brandenburg, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1708/98
Wiedereinsetzung - Diabetesschock
BFH, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X R 41/05
DRsp Nr. 2006/6580
Wiedereinsetzung - Diabetesschock
1. Krankheit ist Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt.2. Erleidet der Prozessbevollmächtigte des Kl. erstmals am letzten Tag der Frist einen Diabetesschock mit der Folge, dass er hierdurch einen körperlichen Zusammenbruch erlitt, so ist davon auszugehen, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.