BFH - Beschluss vom 11.08.2005
VII B 319/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 79
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 395/03

Wiedereinsetzung - Erkrankung

BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen VII B 319/04

DRsp Nr. 2005/19089

Wiedereinsetzung - Erkrankung

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung kommt nur in Betracht, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außer Stande gewesen ist. In der Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung sind diese Umstände glaubhaft zu machen.2. Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund mehrerer Beipässe und aufgrund hohen Alters allein rechtfertigen keine Wiedereinsetzung.3. Wird zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes ein ärztliches Attest vorgelegt, bedarf es darin genauer Angaben, die dem Gericht die für eine Wiedereinsetzung erforderliche Gewissheit vermitteln, dass der Kl. ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Als Direktor und ständiger Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft i.S. von § 13e Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden nebst steuerlicher Nebenleistungen der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.